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Satzung der DLRG Hohenwestedt e.V.

 

Inhaltsübersicht

 

 

I           Name, Sitz, Zweck

 

§   1 - Name, Sitz

§   2 - Zweck

§   3 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

§   4 - Geschäftsjahr

 

 

II          Mitgliedschaft, Gliederung

 

§   5 - Mitgliedschaft

§   6 - Verhältnisse zu den übergeordneten Organen

§   7 - Jugendarbeit     

§   8 – Organe

§   9 – Abstimmungen und Wahlen

§   10 - Mitgliederversammlung

§   11 - Vorstand

§   12 - Kreisbeauftragter

 

 

III         Sonstige Bestimmungen

 

§ 13 – Schieds- und Ehrengericht

§ 14 – Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichts

§ 15 – Schieds- und Ehrengerichtsordnung; Kostentragung

§ 16 – Prüfungen, Ordnungen

§ 17 – Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material

§ 18 – Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Wirtschaftsordnung

§ 19 – Regelwerke für den Rettungssport

§ 20 – Kassenprüfer

§ 21 – Ehrungen, Ehrungsordnung

§ 22 – Satzungsänderungen

§ 23 - Auflösung/Aufhebung 

 

 

 

 

§1 -     Name, Sitz

 

  1. Die DLRG Hohenwestedt e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine selbständige Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. im Landesverband Schleswig-Holstein e.V. (LV). Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sie führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen:

 

            Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

            Hohenwestedt e.V.

            im Landesverband Schleswig-Holstein

 

             abgekürzt "DLRG Hohenwestedt e.V."

 

3. Ihre Tätigkeit umfasst im Lande Schleswig-Holstein das Gebiet der Gemeinde                        Hohenwestedt sowie des Amtes Mittelholstein im Kreis Rendsburg-Eckernförde

4. Vereinssitz der DLRG Hohenwestedt e.V. ist die Gemeinde Hohenwestedt.

 

 

§ 2 -    Zweck

 

  1. Die Aufgabe der DLRG Hohenwestedt e.V. ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr. Diese Aufgabe wird verwirklicht durch die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
  2. Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
  3. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser, sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
  4. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
  5. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
  6. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz
  7. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Bergungen im Rahmen der Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
  8. Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
  9. Zu den Aufgaben gehören auch die
      1. Förderung des Schulschwimmunterrichtes,
      2. Aus- und Fortbildung in Erster-Hilfe und im Sanitätswesen,
      3. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am und im Wasser,
      4. Durchführung rettungssportlicher Wettkämpfe und Übungen,
      5. Förderung des Natur- und Umweltschutzes am und im Wasser,
      6. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
      7. Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche  Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
      8. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
      9. Zusammenarbeit mit regional zuständigen Behörden.

 

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

 

  1. Die DLRG Hohenwestedt e.V. ist eine gemeinnützige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne es Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Die DLRG Hohenwestedt e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der DLRG Hohenwestedt e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Hohenwestedt e.V., haben aber Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit im Auftrage der DLRG Hohenwestedt e.V. entstanden sind. Die DLRG Hohenwestedt e.V. darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 4 -    Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5 -    Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seinen Aufnahmeantrag die Satzungen und Ordnungen der DLRG Hohenwestedt e.V., der DLRG LV Schleswig-Holstein e. V. und der DLRG e.V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand grundsätzlich rückwirkend zum 01. Januar des laufenden Kalenderjahres.
  3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner Gliederung aus und wird durch die gewählten Vertreter und Delegierten seiner Gliederung vertreten. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Zahlung der fälligen Beiträge nachgewiesen ist.
  4. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen sind hiervon die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
  5. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu Beginn des Jahres bzw. unmittelbar nach der Aufnahme zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung der DLRG Hohenwestedt e.V. festgelegt werden.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
    1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Hohenwestedt e.V: zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
    2. Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung unter der zuletzt bekannten Anschrift des Mitglieds erfolglos angemahnt wurde. Die Mahnung gilt bei Versendung mit einem Postzusteller als am dritten Tage nach Versendung zugegangen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
    3. Den Ausschluss aus der DLRG regelt § 13 .

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

 

  1. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitgliedes befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen und das dazu gehörende DLRG-Eigentum unverzüglich an die DLRG Hohenwestedt e. V. zurückzugeben.
  2. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG Hohenwestedt. e.V. nicht verpflichtet.
  3. Die DLRG Hohenwestedt e.V. kann verdiente, langjährige Mitglieder nach den Regelungen der Ehrungsordnung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

 

 

§ 6 -    Verhältnis zu den übergeordneten Organen

 

  1. Die DLRG Hohenwestedt e.V. erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Organe an und wird sich bei Satzungsänderungen an die auf der Landesverbandeshaupttagung beschlossene Mustersatzung anlehnen.
  2. Die DLRG Hohenwestedt e.V. arbeitet in ihrem Geltungsbereich selbständig und eigenverantwortlich. 
  3. Die DLRG Hohenwestedt e.V. stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in übergeordneten Organen und deren Fachbereiche ab.
  4. Die DLRG Hohenwestedt e.V. führt die den übergeordneten Organen zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den in der Geschäftsordnung des LV festgelegten Terminen ab.
  5. Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG Hohenwestedt e.V. dem LV Schleswig-Holstein einen entsprechenden Personalnachweis zu.
  6. Über die Jahreshauptversammlungen der DLRG Hohenwestedt e.V. ist der Landesverband termingerecht durch Übersendung der Einladung zu unterrichten. Präsidiumsmitglieder übergeordneter Organe haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe untergeordneter Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.
  7. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung sind dem Landesverband zuzuleiten:
    1. Statistischer Jahresbericht
    2. Beitragsabrechnung
    3. Mitgliederstatistik
    4. Personenverzeichnis der Funktionsträger
    5. Protokoll der Mitgliederversammlung
    6. Bericht der Kassenprüfer 

        8. Die Angelegenheiten der DLRG Hohenwestedt e.V. auf Kreis-, Landes- und                   Bundesebene werden durch die jeweils übergeordneten Gliederungsebenen     wahrgenommen.

 

§ 7 -    Jugendarbeit

 

  1. Die DLRG-Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre sowie die von ihnen unabhängig vom Alter gewählten Vertreter und Mitarbeiter bilden die Jugend der DLRG im LV und in den Gliederungen
    1. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Hohenwestedt e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Hohenwestedt e.V. dar. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG Hohenwestedt e.V., die vom Jugendtag der DLRG Hohenwestedt e.V. beschlossen wird und der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
    2. Ihre rechtsgeschäftliche und vereinsrechtliche Betätigung leitet die Jugend von der DLRG Hohenwestedt e.V. ab.
    3. m Haushaltsvoranschlag der DLRG Hohenwestedt e.V. ist ein angemessener Betrag zur Förderung der Jugendarbeit einzusetzen. Dieser Betrag ist zweckgebunden und daher nachzuweisen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 8 -    Organe

 

Organe der DLRG Hohenwestedt e.V. sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

 

§ 9 – Abstimmungen und Wahlen

 

  1. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen.
  2. Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
  3. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.
  4. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Wahlen können als Blockwahlen durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht. Ausgenommen sind die Wahlen der Vorstandsmitglieder.
  6. Sofern Stimmberechtigte nach Maßgabe dieser Satzung ohne persönliche Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (z.B. Videokonferenzen, Telefonkonferenzen und/oder geschlossene Chaträume), ist durch geeignete technische Maßnahmen seitens der Versammlungsleitung sicherzustellen, dass eine Teilnahme und eine Ausübung von Mitgliederrechten  nur durch Nutzung einer individuellen Zugriffskennung möglich ist und dass die Stimmabgabe unter Einhaltung der Regelungen in den vorstehenden Abs. (1) bis (5) möglich ist. Das Erfordernis der Nutzung einer individuellen Zugriffskennung gilt nicht, wenn auf andere geeignete Weise sichergestellt werden kann, dass eine Teilnahme und/oder die Ausübung von Mitgliedsrechten nur durch den Stimmberechtigten erfolgt (z.B. durch persönliches Identifizieren mittels Bild- und/oder Tonübertragung).“

 

 

§ 10 -  Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DLRG Hohenwestedt e.V. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr entrichtet und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich bis zum 31.05. d. J. zusammen (Jahreshauptversammlung) sofern nicht der Vorstand mit einfacher Mehrheit aus wichtigem Grund beschließt, die Jahreshauptversammlung zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Geschäftsjahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder der DLRG Hohenwestedt e.V. mit Angabe der Beratungspunkte verlangen oder der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt.
  4. Zu der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen werden. Die Einladung gilt bei Versendung mit einem Postzusteller als am dritten Tage nach der Versendung zugegangen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied angegebene Anschrift gerichtet ist. Die Einladung kann auch per E-Mail an die letzte vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse erfolgen, soweit das jeweilige Mitglied sich ausdrücklich auch mit Einladungen zu Mitgliederversammlungen per E-Mail einverstanden erklärt hat. Die Einladung gilt auch bei Versendung per E-Mail als am dritten Tage nach der Versendung zugegangen. Zusätzlich kann, ohne dass dies erforderlich ist oder dass dies die Einladung an die Mitglieder in Textform ersetzt, durch Anzeige im Hohenwestedter-Tageblatt oder durch Aushang an den den Mitgliedern bekannten Stellen auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mindestens eine Woche vorher eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dieses zulassen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzlich Fragen und Angelegenheiten der DLRG Hohenwestedt e.V. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist insbesondere zuständig für Beschlüsse über_
    1. Wahl des Vorstandes
      1. Wahl der Kassenprüfer
      2. Entlastung des Vorstandes
      3. Wahl der Delegierten für die Landesverbandshaupttagung für deren Amtsdauer und Neuwahl- oder Wiederwahl die Regelung in § 11 Abs. (4) dieser Satzung entsprechend gilt, wenn nicht wegen einer Veränderung der Anzahl der für die LV-Haupttagung zu entsendenden Delegierten nach Maßgabe der LV-Satzung eine neue Wahl erforderlich wird.
        1. Anträge
        2. Höhe der Beiträge (Mitgliederbeiträge und Kostenumlagen, die maximal einmal jährlich erhoben werden und maximal die Hälfte eines Mitgliedsbeitrags betragen dürfen)
        3. Satzungsänderungen
        4. Auflösung der DLRG Hohenwestedt e.V.
  3. Der Vorsitzende der DLRG Hohenwestedt e.V. beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie; die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Tagungsleiter wählen.  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll liegt entweder mindestens 8 Wochen nach der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus oder es wird auf der nächsten Mitgliederteilversammlung verlesen und dort von den Mitgliedern genehmigt. Über evtl. Änderungen des Protokolls entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit aus wichtigem Grund im Vorwege der Mitgliederversammlung beschließen,
  1. dass die stimmberechtigten Mitglieder einzeln oder insgesamt ohne persönliche Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (z.B. Videokonferenzen, Telefonkonferenzen oder geschlossene Chaträume)
  1. oder
  1. dass einzelne oder sämtliche stimmberechtigten Mitglieder ohne persönliche Teilnahme ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

In diesen Fällen ist im Rahmen der Einberufung auf die festgelegten Möglichkeiten der Teilnahme und Stimmabgabe sowie im Falle der schriftlichen Abgabe von Stimmen auf den Inhalt der beabsichtigten Beschlussfassung und das Verfahren der Beschlussfassung hinzuweisen.“

 

 

§ 11 - Vorstand

 

  1. Der Vorstand leitet die DLRG Hohenwestedt e.V. im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Den Vorstand bilden:
    1. der Vorsitzende
    2. stellvertretender Vorsitzender
    3. der technische Leiter
    4. der Schatzmeister
    5. der Jugendvorsitzende

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus auch einen Geschäftsführer wählen.

          Ämterkoppelungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, jedoch nicht in der Person des Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Geschäftsführer kann darüber hinaus Stellvertreter des Vorsitzenden sein. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung Stellvertreter für die Vorstandsmitglieder 3. und 4. sowie für andere Funktionen erforderliche Ressortleiter wählen, die dann ordentliche Mitglieder des Vorstandes sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende Hohenwestedt e.V.  und der Stellvertreter. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Stellvertreter nur bei einer Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf.
  2. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl kommissarisch im Amt.
  3. Der Jugendvorsitzende ist durch Wahl nach der Jugendordnung der DLRG Hohenwestedt e.V. Mitglied des Vorstands. Im Verhinderungsfall ist ein Stellvertreter stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand außerdem besondere Beauftragte berufen.
  5. Die Einladung zur Vorstandssitzung hat mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
  6. Der Vorstand benennt ein Mitglied, das den Vorstand im Jugendvorstand vertritt.
  7. Für die Sitzungen des Vorstandes gelten die Regelungen in § 10 Abs. (8) dieser Satzung mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entscheidung über die Form der Durchführung der Sitzung vom Vorsitzenden getroffen wird und ein sachlicher Grund für ein Absehen von einer persönlichen Anwesenheit am Versammlungsort ausreichend ist.

 

 

§ 12 - Kreisbeauftragter für den Kreis Rendsburg-Eckernförde

 

  1. Der Kreisbeauftragte führt die Interessen der Gliederungen im Kreis Rendsburg-Eckernförde zusammen.
  2. Er regelt die Vertretung gegenüber den Kreisverwaltungen, Kreisvertretern und regionalen Einrichtungen.
  3. Er fördert den Austausch der Informationen innerhalb der Gliederungen seines Kreisgebietes und dem Landesverband.
  4. Dem Kreisbeauftragten wird die Möglichkeit eingeräumt - in Abstimmung mit den Gliederungen seines Kreisgebietes - Ausschüsse und Arbeitsgremien einzurichten, die gliederungsübergreifende Aufgaben im Interesse der Gliederungen übernehmen.
  5. Er vertritt die Interessen der Gliederungen seines Bereiches im LV und die Interessen des LV in den Gliederungen seines Kreisgebietes.
  6. Der Kreisbeauftragte wird von den Vorsitzenden der im Kreis Rendsburg-Eckernförde existierenden Gliederungen des DLRG Landesverbandes Schleswig-Holstein gewählt. Die Wahl erfolgt mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Die Wahl des Kreisbeauftragten hat in dem Jahr, in dem eine LV-Haupttagung stattfindet, spätestens 6 Wochen vor der LV-Haupttagung zu erfolgen. Es können auch stellvertretende Kreisbeauftragte gewählt werden.
  8. Einzelheiten zur Wahl und zum Aufgabenbereich des Kreisbeauftragten regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes.

 

 

§13 – Schiedsgerichtsbarkeit (Schieds- und Ehrengerichte)

 

  1. Verbandsinterne Schiedsgerichte (Schieds- und Ehrengerichte) haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
    1. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeiten in der DLRG beziehen.
    2. Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen, soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind.
  2. Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen des Bundesverbandes oder der Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben.

Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

 

  1. Sie entscheiden ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und ahnden Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG bzw. der International Life Saving (ILS) sowie Schädigungen der DLRG in der Öffentlichkeit.
  2. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
  3. Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
  4. Rüge oder Verwarnung, ggf. mit entsprechender Veröffentlichung,
  5. Zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe
  6. Befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen
  7. Befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG
  8. Aberkennung von ausgesprochenen Ehrungen
  9. Zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre
  10. Geeignete Auflagen oder Maßnahmen zur Durchsetzung der Entscheidungen gem. § 14 Abs. 2 dieser Satzung

 

          Ferner kann das Schieds- und Ehrengericht auf Antrag des Vorstands ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion - seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungs-  gemäßer Gremien durch Handlungen  oder Unterlassungen grob verletzt   oder - sonstige wichtigen Interessen der DLRG gefährdet sind oder - das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

 

  1. Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

 

 

§ 14 – Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichtes

 

  1. Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgereicht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
  2. Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied an dem Verfahren beteiligt ist.
  3. Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
  4. Im übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl eine Zuständigkeitsregelung selbst.

 

 

§ 15- Schieds- und Ehrengerichtsordnung; Kostentragung

 

  1. Im übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat der DLRG e.V. beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.
  2. Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. 

 

 

§16 -   Ordnungen, Prüfungen

 

  1. Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes und des LV erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
  2. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Hohenwestedt e.V. Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG e.V. und deren Ausführungsbestimmungen geregelt: sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
  3. Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat der DLRG e.V. erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG e.V.
  4. Für die Ausstellung der Urkunden sowie der Mitgliedsausweise können Gebühren erhoben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V.

 

 

§ 17 - Gestaltungsordnung; DLRG-Markenschutz und Material

 

  1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisungen sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
  2. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
  3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben. Der LV und seine Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.  

 

 

 

§18 -   Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Wirtschaftsordnung

 

Für die Geschäftsführung der DLRG Hohenwestedt e.V. finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Es gilt außerdem, die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V. und die Wirtschaftsordnung der DLRG e.V.

 

 

§ 19 - Regelwerke für den Rettungssport

 

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung, die für alle Mitglieder verbindlich als Grundlage für die Ahndung von Dopingverstößen gilt.

 

 

§20 -   Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung (MV) wählt für jedes Geschäftsjahr drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die zwei Kassenprüfer, die die Mehrheit der Stimmen erzielt haben, prüfen die Kasse und den Jahresabschluss der DLRG Hohenwestedt e.V. und berichten hierüber der MV. Der dritte gewählte Kassenprüfer wird nur dann tätig, wenn einer der beiden ersten an der Ausübung der Kassenprüfung verhindert ist. Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig.

 

 

§21 -   Ehrungen, Ehrungsordnung

 

Personen, die sich durch besondere Leistung auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V., die vom Präsidialrat erlassen wird.

 

 

§22 -   Satzungsänderungen

 

  1. Satzungsänderungen, soweit sie keine grundsätzliche Änderung der von der LV-Haupttagung beschlossenen Mustersatzung darstellen, können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wofür eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der LV-Haupttagung, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst anzumelden.
  4. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des LV-Vorstandes.
  5. Satzungsänderungen werden mit deren Eintragung bei dem Registergericht rechtswirksam.

 

 

§23 -   Auflösung

 

  1. Die Auflösung der DLRG Hohenwestedt e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens 2 Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei gleichzeitig bis zu zwei alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren für die Abwicklung bestimmt werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung/Aufhebung der DLRG Hohenwestedt e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt deren Vermögen an die in § 1 Abs. 1 genannten übergeordneten Gliederungen, oder, falls keine mehr bestehen, einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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